Marsdorfer e.V.
Marsdorfer e.V.

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Satzung des Vereins

 

„Marsdorfer e.V.“

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

„Marsdorfer e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Dresden.

Er soll die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

 

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung

-          der Jugend- und Altenhilfe (Verwirklichung durch: Pflege und Unterhaltung Bolzplatz und Spielplatz, Anbieten von sportlichen Freizeitaktivitäten um Fairness und soziales Miteinander zu fördern; Organisation und Durchführung von Altenbegegnungen; Organisation und Durchführung von Theater- und Musikdarbietungen durch Kinder und Jugendliche)

-          der Heimatpflege und Heimatkunde (Verwirklichung durch: Pflege und Unterhaltung des Kriegerdenkmals; Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zu den Themen Dorfleben und Landwirtschaft früher und jetzt)

-          des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Verwirklichung durch: Pflege und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie Feldwegen im LSG Moritzburger Kleinkuppenlandschaft; Organisation und Durchführung von Exkursionen / Vorträgen)

  1. Der Verein fühlt sich der Erhaltung von Leben, geschaffenen Werten und dem Umweltschutz verpflichtet.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und schließt politische und religiöse Betätigung aus.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das etwa vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Marsdorf zu verwenden hat.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder
b) passive und fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

 

Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich der Satzung des Vereins unterordnen.

Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mitglieder, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu leisten.

Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat gezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, müssen aber keinen Beitrag entrichten.

Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.

Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

 

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder freiwilligen Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich vorzulegen ist.

Der freiwillige Austritt kann nur auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat erfolgen.

Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.

Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden (siehe § 4).

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Diese entscheidet dann durch Beschluß.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr von dem neuen Mitglied zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen, welche durch den Verein gefördert werden, teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen des Vereins jederzeit nach innen und außen zu vertreten und in angemessener Weise durch Wort und Tat zu unterstützen. Die Mitglieder sind eingeladen, unermüdlich für die Interessen des Vereins zu wirken und insbesondere alle Möglichkeiten zur Förderung des Vereins auszuschöpfen.

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechnungsgeschäften über 250,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.


Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)    dem Vorstand

b)   dem Schatzmeister

c)    dem Schriftführer

d)   den Beisitzern

 

§ 9

Wahl, Aufgabe und Zuständigkeit des Vereins

 

Der erweiterte Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils fünf Jahre gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Wiederwahl ist zulässig.

Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Ihm obliegt es:

-       die Mitgliederversammlung einzuberufen

-       Tagesordnungen aufzustellen

-       Beschlüsse ausführen

-       einen Haushaltsplan vorzubereiten

-       Jahresplan und Jahresbericht erstellen

-       Sonderkommissionen zu bestellen

-       jährlich 2 Rechnungsprüfer zu bestellen

 

§ 10

Vorstandssitzungen

 

Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

 

§ 11

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

-       Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

-       Entlastung des Vorstandes

-       Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

-       Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschluß eines Mitgliedes

-       Beschlußfassung über geschäftliche Aktivitäten des Vereins

-       Satzungsänderung

-       Verschiedenes

 

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben.

Bei einer Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Beschlußfassung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet, in der Regel von dem Vorsitzenden.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Für diese Einladung bedarf es keiner Frist. Eine Solche Zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Versammlungsleiter.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll ein Protokoll erstellt werden, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Für den Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Nach Beendigung der Liquidation etwa vorhandenes Vermögen fällt an die Stadt Dresden, mit dem Auftrag, die Vermögenswerte ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Marsdorf zu verwenden.

 

§ 14

Rechnungsprüfer

 

Die vom Vorstand bestellten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 15

Schlußbestimmungen

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen wegen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften unwirksam sein oder durch Gesetzänderung werden, soll an die Stelle der unwirksamen Klausel eine wirksame Klausel treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel inhaltlich entspricht.

  2. Satzungsänderungen, die zur Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus oder zur Beibehaltung dieses Status dieses Vereins notwendig sind oder von den Finanzbehörden verlangt werden; der Vorstand muß

in diesem Falle einstimmig beschließen.

Kann der Vorstand sich nicht auf einen einstimmigen Beschluß einigen, muß die Mitgliederversammlung beschließen.

 

Marsdorf, den 19.11.2001 zuletzt geändert am 07.03.2014


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