Satzung des Vereins
„Marsdorfer e.V.“
§ 1
Der Verein führt den Namen
„Marsdorfer e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Dresden.
Er soll die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
- der Jugend- und Altenhilfe (Verwirklichung durch: Pflege und Unterhaltung Bolzplatz und Spielplatz, Anbieten von sportlichen Freizeitaktivitäten um Fairness und soziales Miteinander zu fördern; Organisation und Durchführung von Altenbegegnungen; Organisation und Durchführung von Theater- und Musikdarbietungen durch Kinder und Jugendliche)
- der Heimatpflege und Heimatkunde (Verwirklichung durch: Pflege und Unterhaltung des Kriegerdenkmals; Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zu den Themen Dorfleben und Landwirtschaft früher und jetzt)
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Verwirklichung durch: Pflege und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie Feldwegen im LSG Moritzburger Kleinkuppenlandschaft; Organisation und Durchführung von Exkursionen / Vorträgen)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und schließt politische und religiöse Betätigung aus.
§ 3
Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) passive und fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich der Satzung des Vereins unterordnen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu leisten.
Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat gezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, müssen aber keinen Beitrag entrichten.
Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder freiwilligen Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich vorzulegen ist.
Der freiwillige Austritt kann nur auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat erfolgen.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden (siehe § 4).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Diese entscheidet dann durch Beschluß.
§ 5
§ 6
§ 7
Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechnungsgeschäften über 250,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Schatzmeister
c) dem Schriftführer
d) den Beisitzern
§ 9
Der erweiterte Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils fünf Jahre gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Ihm obliegt es:
- die Mitgliederversammlung einzuberufen
- Tagesordnungen aufzustellen
- Beschlüsse ausführen
- einen Haushaltsplan vorzubereiten
- Jahresplan und Jahresbericht erstellen
- Sonderkommissionen zu bestellen
- jährlich 2 Rechnungsprüfer zu bestellen
§ 10
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschluß eines Mitgliedes
- Beschlußfassung über geschäftliche Aktivitäten des Vereins
- Satzungsänderung
- Verschiedenes
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben.
Bei einer Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 12
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
§ 14
Die vom Vorstand bestellten 2 Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15
in diesem Falle einstimmig beschließen.
Kann der Vorstand sich nicht auf einen einstimmigen Beschluß einigen, muß die Mitgliederversammlung beschließen.
Marsdorf, den 19.11.2001 zuletzt geändert am 07.03.2014